(WG) Lausanne / 4. August 2021 - In einem unveröffentlichtem Urteil ruft das Bundesgericht hinsichtlich der Wartepflicht des Belasteten vor dem Kreisverkehrsplatz in Erinnerung, dass es nicht darauf ankommen kann, wie lange sich welcher Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehrsplatz befunden hat oder wer zuerst die Verzweigungsfläche erreiche (BGer 6B_537/2021, E. 1.4.5).
Entscheidend sei einzig, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Der in einen Kreisverkehrsplatz einmündende Verkehrsteilnehmer hat jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde. Dies gelte unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer bereits die Fahrbahn des Kreisels befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig oder nach ihm.
Dabei darf sich der Vortrittsbelastete entsprechend dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhält (also nicht bspw. mit überhöhter Geschwindigkeit durch den Kreisel fährt).